BUSINESS OBJECTS-LIZENZVEREINBARUNG

WICHTIG – BITTE SORGFÄLTIG LESEN: DIES IST EINE RECHTSGÜLTIGE VEREINBARUNG ZWISCHEN IHNEN UND BUSINESS OBJECTS ÜBER DIE NUTZUNG DES DIESER VEREINBARUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN BUSINESS OBJECTS-SOFTWAREPRODUKTS, DAS COMPUTERSOFTWARE UND MÖGLICHE BEGLEITMEDIEN, GEDRUCKTE MATERIALIEN UND DOKUMENTATIONEN IM ONLINE- ODER ELEKTRONISCHEN FORMAT ("SOFTWARE") ENTHALTEN KANN. BEVOR SIE MIT DER INSTALLATION DER SOFTWARE FORTFAHREN KÖNNEN, MÜSSEN SIE DIE BEDINGUNGEN DER FOLGENDEN SOFTWARE-LIZENZ DURCHLESEN UND SICH DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄREN. WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DER LIZENZVEREINBARUNG NICHT AKZEPTIEREN, KÖNNEN SIE DIE SOFTWARE INNERHALB VON DREISSIG TAGEN (30) AB KAUFDATUM GEGEN RÜCKERSTATTUNG DES VOLLEN KAUFPREISES AN DEN HÄNDLER ZURÜCKGEBEN, BEI DEM SIE DIE WARE ERWORBEN HABEN.

 

1.        LIZENZEINRÄUMUNG: Business Objects gewährt Ihnen eine einfache und beschränkte Lizenz zur Nutzung der Softwareprodukte und -funktionen, für die die anwendbaren Lizenzgebühren entrichtet wurden. Die Nutzung ist ausschließlich für interne Geschäftszwecke und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung gestattet. Sie erhalten ausschließlich eine Lizenz zur Nutzung der Software, nicht jedoch das Eigentum an dieser. Wenn Sie dieses Produkt als Sonderangebot oder in Form einer Werbe-Lizenz erhalten haben, die zu einem anderen Business Objects-Produkt gehört, gelten weitere Einschränkungen gemäß den Angaben in Abschnitt 3.7. Falls Sie dieses Produkt im Paket oder in Kombination mit einem Produkt eines anderen Herstellers erworben haben, ist die Nutzung der Software mit diesem Produkt nur gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 3.6 ("Eingeschränkte Lizenz") zulässig. Diese Lizenz gilt nicht für andere mit der Software zur Verfügung gestellten Softwareprogramme, einschließlich Werbesoftware, deren Nutzung separat in der mit der jeweiligen Software gelieferten Online-Softwarelizenzvereinbarung geregelt ist.

"Business Objects" steht für Business Objects S.A. oder eine seiner Tochtergesellschaften.

 

2.        INSTALLATION UND NUTZUNG: Die Software darf nur in der Konfiguration und gemäß der Anzahl der von Ihnen erworbenen Lizenzen installiert und verwendet werden. Es ist Ihnen gestattet, nicht für Produktionszwecke vorgesehene Kopien der Software zu installieren, soweit dies unter Anlegung vernünftiger Maßstäbe zur Notfall-Wiederherstellung, für Notfall-Neustarts und ‑Sicherungen erforderlich ist; dies gilt insbesondere für die Erstellung von Kopien für die genannten Zwecke zur Nutzung an einem oder mehreren Notfall-Wiederherstellungsstandorten. Um die gemäß dieser Lizenzvereinbarung eingeräumten Rechte an der Software auszuüben, müssen Sie Ihre Softwarekopie zunächst in der während des Startvorgangs beschriebenen Weise aktivieren. Business Objects behält sich das Recht vor, Anzahl und Typ der Lizenzen sowie die Nutzung der Software durch Schlüsselcodes zu kontrollieren.

 

3.        LIZENZTYPEN UND DEFINITIONEN

 

3.1.      Namenslizenz ("NUL", Named User License). Wenn die Software unter einer Namenslizenz lizenziert ist, muss jeder namentlich genannte Anwender ausdrücklich als alleiniger Eigentümer einer Namenslizenz ausgewiesen werden. Die gemeinsame Nutzung der NUL durch mehrere Einzelpersonen ist ausdrücklich verboten. Des Weiteren darf eine NUL nicht von einer Person auf eine andere übertragen werden, es sei denn, der ursprüngliche Anwender verlangt keinen weiteren Zugriff auf die Software mehr und ist hierzu auch nicht mehr berechtigt. Eine NUL gilt für eine einzelne Implementierung und darf nicht für mehrere Implementierungen genutzt werden.

 

3.2.      Zugriffslizenz ("CAL", Concurrent Access License). Wenn die Lizenzierung der Software auf Grundlage einer Zugriffslizenz erfolgt, darf die Gesamtanzahl der Endanwender, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Software zugreifen, die Anzahl der von Ihnen erworbenen CALs nicht übersteigen. Eine CAL gilt für eine bestimmte Implementierung und darf nicht für mehrere Implementierungen genutzt werden. Anwendern von Zugriffslizenzen ist es nicht gestattet, Berichtsanforderungen mit Hilfe eines Programms oder Systems zwischenzuspeichern oder in eine Warteschlange zu stellen.

 

3.3.      Prozessorlizenz. Wenn die Software unter einer Prozessorlizenz lizenziert wird, darf die Gesamtanzahl der CPUs, unter denen eine oder mehrere Softwarekomponenten (mit Ausnahme von Web Connector, SDK, Crystal Publishing-Assistent und Berichts-Viewern) ausgeführt werden, die Anzahl der lizenzierten Prozessoren nicht übersteigen. Ein Mehrfachkern-Chip-Prozessor mit N Prozessorkernen zählt als N Prozessoren.

 

3.4.      DISU-Lizenz. Wenn das Produkt unter einer Datenintegrationsserverlizenz ("DISU", Data Integrator Server Unit) lizenziert ist, darf das Produkt auf einem einzelnen Computer mit bis zu vier Prozessoren geladen werden.

 

3.5.      LPAR-Lizenz (nur DB2 Information Integrator). Eine LPAR-Lizenz (Logical Partition-Lizenz) berechtigt zur Nutzung des Produkts mit einer einzigen Datenquelle auf einem einzelnen unabhängig operierenden Teilbereich eines Rechners ("Logical Partition"), wie von IBM implementiert.

 

3.6.      ERE-Lizenz (nur Crystal Reports für Eclipse). Die Embedded Report Engine-Lizenz (nachstehend "ERE-Lizenz") berechtigt Sie, auf einem einzelnen Server alle Anwendungen, Module, Berichte, Skripte und sonstigen Daten zu installieren und zu verwenden, die unter Verwendung von Crystal Reports für Eclipse vorbereitet, geändert oder ergänzt wurden. Die einfache ERE-Lizenz ist auf einen Einzelserver beschränkt, der mit maximal vier (4) Prozessoren ausgestattet ist. Alle zusätzlichen, für dieselbe Implementierung erworbenen ERE-Lizenzen werden unabhängig von der Prozessoranzahl im jeweiligen Computer serverweise lizenziert.

 

3.7.      Eingeschränkte Lizenz. Wenn Sie die Software in einem Paket oder anderweitig kombiniert mit einem Produkt eines anderen Herstellers ("OEM-Anwendung") gekauft haben, haben Sie eine eingeschränkte Lizenz erworben. Die einzelnen lizenzierten Softwarekopien dürfen lediglich in Verbindung mit der OEM-Anwendung verwendet werden, mit der die Software bereitgestellt wurde. Der Zugriff auf Daten, die nicht speziell mit die OEM-Anwendung erstellt oder von ihr verarbeitet werden, gilt als Verstoß gegen diese Lizenz. Wenn die OEM-Anwendung die Nutzung eines Data Marts oder Data Warehouses erforderlich macht, dürfen Data Mart bzw. Data Warehouse von der Software nur für den Zugriff auf Daten genutzt werden, die von der OEM-Anwendung entweder erstellt oder verarbeitet werden. Eingeschränkte Lizenzen dürfen innerhalb derselben Implementierung nicht mit unbeschränkten Lizenzen kombiniert werden.

 

3.8.      Entwicklungslizenz. Eine Entwicklungslizenz berechtigt Sie gemäß Anzahl und Typ der erworbenen Lizenzen ausschließlich zur Entwicklung und zum Testen von Berichten und Anwendungen. Sie sind nicht berechtigt, eine Entwicklungslizenz in einer Produktionsumgebung zu nutzen oder die Lizenzrechte auf eine solche Umgebung zu übertragen.

 

3.9.      Update-Lizenz. Falls die Software als Aktualisierung eines zuvor lizenzierten Produkts erworben wurde, beschränkt sich die Softwarelizenz auf die Gesamtanzahl der Lizenzen, die für das vorherige Produkt erworben wurden. Wenn Sie sich entscheiden, die Software und das vorherige Produkt parallel zu nutzen, darf die Gesamtanzahl der Lizenzen für die Software und das vorherige Produkt die Gesamtanzahl der Lizenzen, die für das vorherige Produkt erworben wurden, nicht übersteigen.

 

3.10.   Werbe-Lizenz. Falls Sie die Software im Rahmen eines Sonderangebots oder als Werbe-Lizenz (nachstehend "Werbe-Lizenz") erworben haben, gelten die Werbe-Lizenzen nur für eine neue Implementierung. Werbe-Lizenzen dürfen vorhandenen Implementierungen oder Projekten weder hinzugefügt noch darin genutzt werden.

 

3.11.   Evaluierungslizenz oder nicht für den Wiederverkauf vorgesehene Lizenz. Bei einer Evaluierungs- oder nicht für den Wiederverkauf vorgesehenen Lizenz sind Sie nur berechtigt, Anzahl und Typ der erworbenen Lizenzen über den Zeitraum zu verwenden, der auf der Softwareverpackung oder in den Bestell- und Lieferunterlagen angegeben ist. Wurde in den Bestell- oder Lieferunterlagen ein bestimmtes Projekt angegeben, beschränkt sich die Verwendung der Software auf dieses Projekt. Eine Evaluierungslizenz darf nicht zu Produktions-, sondern lediglich zu Evaluierungszwecken verwendet werden. Der Wiederverkauf oder die  Übertragung einer Evaluierungslizenz bzw. einer nicht für den Wiederverkauf vorgesehenen Lizenz ist nicht zulässig. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung wird die Software unter einer Evaluierungslizenz bzw. einer nicht für den Wiederverkauf vorgesehenen Lizenz "WIE GESEHEN" zur Verfügung gestellt, d.h. ohne Mängelgewähr, gleich welcher Art, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Eine Evaluierungs- oder nicht für den Wiederverkauf vorgesehene Lizenz kann von Business Objects jederzeit aufgehoben werden.

 

3.12.   Definitionen. Als "Implementierung" wird eine Einzelinstallation eines der folgenden Softwaremodule bezeichnet: Repository, Domäne, Central Management Server ("CMS") oder CMS-Cluster. Als "Projekt" werden ein oder mehrere Implementierungen bezeichnet, welche (a) dieselben oder im Wesentlichen ähnliche Berichte bereitstellen, (b) dieselbe oder eine im Wesentlichen ähnliche benutzerdefinierte Anwendungsschnittstelle verwenden oder (c) auf dieselben oder im Wesentlichen ähnliche Datenquellen zugreifen.

 

4.        PRODUKTSPEZIFISCHE NUTZUNGSRECHTE

 

4.1.      Performance Management-Anwendungsmodule/-Lösungen und Dashboard Manager. Die mit einem Performance Management-Anwendungsmodul, einer Performance Management-Anwendungslösung oder Dashboard Manager bereitgestellten Softwarekomponenten, Tools und Dienstprogramme dürfen nur in Verbindung mit dem Produkt genutzt werden, mit dem sie zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus dürfen die mit Dashboard Manager bereitgestellten Web Intelligence-Dienstprogramme ausschließlich zur Anzeige der Analysevorlagen von Dashboard Manager verwendet werden.

 

4.2.      BusinessObjects Enterprise und Crystal Enterprise. Lizenzen verschiedener Versionen von BusinessObjects Enterprise oder Crystal Enterprise dürfen nicht in einer Einzelimplementierung kombiniert werden. (Premium-Lizenzen dürfen beispielsweise nicht mit Professional-Lizenzen in derselben Implementierung kombiniert werden.) Sie dürfen BusinessObjects Enterprise Professional und Crystal Enterprise Professional zur Veröffentlichung und Verteilung lediglich eines der durch Business Objects urheberrechtlich geschützten Berichtsformattypen zu verwenden (Crystal Reports, OLAP Intelligence/Crystal Analysis, WebIntelligence oder BusinessObjects). Wenn Sie mehrere Berichtsformattypen veröffentlichen und verteilen möchten, müssen Sie BusinessObjects Enterprise Premium oder Crystal Enterprise Premium erwerben. Dessen ungeachtet können Sie, wenn Sie eine Migration von einer kombinierten BusinessObjects- und WebIntelligence-Implementierung zu BusinessObjects Enterprise Professional durchführen, in dieser Implementierung sowohl BusinessObjects- als auch WebIntelligence-Berichttypen verwenden.

 

4.3.      Optionen zu BusinessObjects Enterprise Professional und Crystal Enterprise Professional. Optionen zu BusinessObjects Enterprise Professional und Crystal Enterprise Professional werden als Addons zu einer Implementierung lizenziert. Die Optionen umfassen Crystal Reports Explorer, Auditor, Live Office, Integration Kits für Drittanbieteranwendungen und andere Produkte, die als BusinessObjects Enterprise- oder Crystal Enterprise-Optionen bezeichnet werden. Die Anzahl und der Typ der Optionslizenzen muss der Anzahl und dem Typ der Lizenzen in der Implementierung entsprechen, in der die Optionen verwendet werden.

 

4.4.      BusinessObjects Rapid Marts-Produkte. Wenn BusinessObjects Rapid Marts lizenziert wird, muss auch eine Lizenz für BusinessObjects Data Integrator erworben werden. Wenn BusinessObjects Rapid Marts zusammen mit BusinessObjects Data Integrator lizenziert wird, muss pro BusinessObjects Data Integrator-Lizenz eine separate BusinessObjects Rapid Marts-Lizenz erworben werden. Es ist nicht gestattet, eine Produktlizenz für BusinessObjects Rapid Marts zu kopieren und diese auf andere Instanzen anzuwenden. Darüber hinaus müssen Sie Lizenzen für bestimmte Anwendungsschnittstellen erwerben.

 

4.5.      BusinessObjects Data Integrator-Produkte. Falls Sie eine DISU-Lizenz einsetzen möchten, um Zugriff auf Unternehmensdatenquellen, wie Anwendungspakete, Mainframes oder Technologie-Infrastrukturprodukte (nachstehend "Unternehmensdatenquellen") zu erhalten, müssen Sie für jede einzelne BusinessObjects Data Integrator-Schnittstelle eine Lizenz erwerben.

 

4.6.    BusinessObjects Data Integrator-Schnittstellen (Interfaces). Wenn die BusinessObjects Data Integrator-Schnittstellen lizenziert werden, müssen auch Lizenzen für BusinessObjects Data Integrator erworben werden. Für jede einzelne Schnittstellenlizenz muss auch eine BusinessObjects Data Integrator-Produktlizenz erworben werden. Wenn über die BusinessObjects Data Integrator-Schnittstelle auf mehrere Instanzen vom Typ Anwendung, Technologie oder Mainframe zugegriffen wird, muss für jede Instanz eine Schnittstellenlizenz erworben werden. Wenn über die BusinessObjects Data Integrator-Schnittstelle auf mehrere Instanzen vom Typ Datenbank zugegriffen wird, muss lediglich eine Schnittstellenlizenz für diesen Datenbanktyp erworben werden. Anders als andere Schnittstellen werden Datenbankschnittstellen pro Datenbanktyp und nicht pro Instanz berechnet.

 

4.7.      BusinessObjects Knowledge Accelerator. Das Produkt BusinessObjects Knowledge Accelerator kann eingesetzt werden, um den Schulungsbedarf für die Anzahl der Mitarbeiter ("Mitarbeiter") zu decken, die Sie Business Objects angegeben haben, und darf nicht von Dritten oder in deren Namen verwendet werden. Falls Sie zusätzliche oder neue Mitarbeiter schulen möchten, müssen Sie weitere Lizenzen entsprechend der Anzahl an zusätzlichen oder neu zu schulenden Mitarbeitern erwerben. Alle Anpassungstools, die Bestandteil von BusinessObjects Knowledge Accelerator sind (RWD Info Pak Simulator, Publisher und Web Architect), sind nur zur Änderung oder Anpassung des mit BusinessObjects Knowledge Accelerator entwickelten Inhalts und nur von zwei Instructional Designern und einem Administrator zu verwenden. Sie sind nicht berechtigt, diese Tools zu ändern oder diese Tools zur Entwicklung anderer Inhalte einzusetzen, dazu zählen auch Inhalte im Zusammenhang mit anderen Business Objects-Produkten.

 

4.8.      BusinessObjects Publisher. BusinessObjects Publisher wird unter folgenden Lizenzen vergeben: 1) unter einer Prozessorlizenz oder 2) unter einer Namenslizenz, über die jeder Empfänger eines durch BusinessObjects Publisher erzeugten Berichts verfügt.

 

4.9.      Crystal Reports für Eclipse. Crystal Reports für Eclipse wird unter den folgenden Lizenzen vergeben: 1) Als gebührenfreie Entwicklungslizenz, die nach Angabe der erforderlichen Registrierungsinformationen unter www.businessobjects.com/eclipse heruntergeladen werden kann. 2) Als ERE-Lizenzen zu Produktionszwecken, die nach Ausfüllen der entsprechenden Bestellformulare und Ausführung der Bestellung sowie Zahlung der geltenden Lizenz- und Support-Gebühren genutzt werden können. Sofern nicht anderweitig in schriftlicher Form vereinbart, handelt es sich bei jeder von Ihnen erworbenen Lizenz für Crystal Reports für Eclipse um eine Entwicklungslizenz. Wenn Sie eine Entwicklungslizenz für Crystal Reports für Eclipse erworben haben, darf das Produkt weder in einer Produktionsumgebung eingesetzt werden, noch dürfen Anwendungen, Module, Berichte, Skripte und sonstige Daten, die unter Verwendung einer Entwicklungslizenz für Crystal Reports für Eclipse vorbereitet, geändert oder ergänzt wurden, zu Produktionszwecken verwendet oder implementiert werden. Es ist nicht zulässig, Wasserzeichen in Berichten zu entfernen oder zu verbergen, die unter Verwendung einer Entwicklungslizenz für Crystal Reports für Eclipse entwickelt und/oder bearbeitet wurden. Falls Sie Anwendungen, Module, Berichte, Skripte oder sonstige Daten implementieren und verwenden möchten, die unter Verwendung einer Entwicklungslizenz für Crystal Reports für Eclipse vorbereitet, geändert oder ergänzt wurden, und/oder in diesen Anwendungen, Modulen, Berichten, Skripte oder sonstigen Daten enthaltene Wasserzeichen entfernen möchten, sind Sie dazu berechtigt, nachdem Sie die geltenden Lizenzgebühren der ERE-Produktionslizenzen für Crystal Reports für Eclipse entrichtet haben.

 

5.        EIGENTUM: Business Objects und/oder seine Zulieferer behalten sämtliche Rechte, Rechtstitel und Rechtsansprüche an der Software und sämtlichen Kopien, unabhängig von der Form oder dem Datenträger, auf dem sich das Original oder sonstige Kopien befinden. Sie haben weder Eigentum an der Software oder dazugehörigen Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigen geistigen Eigentum, noch erwerben Sie hiermit einen Anspruch oder ein Recht darauf. Sie erklären sich einverstanden, angemessene Bemühungen zum Schutz vor nicht autorisierter Offenlegung oder Verwendung des Inhalts der Software zu unternehmen. Business Objects und/oder seine Zulieferer behalten sich alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor. Die Zulieferer von Business Objects gelten als Drittbegünstigte dieser Lizenzvereinbarung und haben das ausdrückliche Recht auf eine direkte Geltendmachung der hierin enthaltenen Bestimmungen.

 

6.        COPYRIGHT: Die Software wurde von Business Objects und/oder seinen Zulieferern urheberrechtlich geschützt und unterliegt den Urheberrechts- und Patentgesetzen der USA sowie internationalen Staatsverträgen. Die Software darf nicht kopiert werden, es sein denn, die Kopie dient Folgendem: (a) der Erstellung einer Sicherungskopie oder (b) der Installation der auf Sie lizenzierten Softwarekomponenten auf Computern zum Ausführen der Software, wie in den Abschnitten 2 und 3 angeführt. Lediglich unter Beachtung der im Lieferumfang der Software enthaltenen Dokumentation dürfen Sie eine angemessene Anzahl an Kopien (entweder in gedruckter oder elektronischer Form) erstellen, vorausgesetzt, dass diese Kopien nur von lizenzierten Endanwendern in Zusammenhang mit der Verwendung der Software eingesetzt und nicht an Dritte verteilt oder erneut veröffentlicht werden. Sie haben alle Copyright-Vermerke, Marken oder andere Eigentümer-Hinweise von Business Objects und seinen Zulieferern auf sämtlichen von Ihnen erstellten Kopien der Software oder der Dokumentation anzubringen. Sämtliche weitere, von Ihnen erstellte Kopien der Software stellen einen Verstoß gegen diese Lizenzvereinbarung dar.

 

7.        EINSCHRÄNKUNGEN: Sofern in dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich genehmigt, sind Sie nicht befugt: (a) die Software zu leasen, zu entleihen, weiterzuverkaufen, zu unterlizenzieren oder auf sonstige Weise weiterzugeben; (b) die Software zur Erbringung von Diensten von Anwendungsdienstanbietern (ASP), Dienstleistungsbüros, Marketing-, Schulungs-, Outsourcing-, Beratungs- oder sonstigen kommerziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Software zu nutzen oder Schulungsmaterial zu entwickeln; (c) die Software in irgendeiner Weise zu ändern oder zu übersetzen, außer über die speziell für derartige Zwecke zur Verfügung gestellten und in der Software enthaltenen Menüs, Optionen und Tools; (d) die Software oder Teile daraus in irgendeiner Weise zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder zu dekompilieren, außer dass (und nur insoweit) es durch geltendes Recht für bestimmte Zwecke ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet ist; (e) die Software oder ein beliebiges unter dieser Lizenzvereinbarung eingeräumtes Recht ohne schriftliche Genehmigung durch Business Objects zu unterlizenzieren, abzutreten, zu vermieten, zu verkaufen, zu verleihen, weiterzugeben oder in anderer Weise zu übertragen; (f) die Software zur Entwicklung eines Produkts zu verwenden, das generell als Konkurrenzprodukt zum Produktangebot von Business Objects anzusehen ist; (g) die Software zur Entwicklung eines Produkts zu verwenden, durch das das Berichtsdateiformat (.RPT) in ein anderes Berichtsdateiformat konvertiert wird, das von allgemein verwendbaren Berichterstellungs-, Datenanalyse- oder Berichtverteilungsprodukten genutzt werden kann, die nicht Eigentum von Business Objects sind; (h) das Berichtsdateiformat (.RPT) zu modifizieren, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zu übersetzen, anzupassen oder zurückzuentwickeln; (i) über nicht autorisierte Schlüsselcodes auf zusätzliche Softwarefunktionen oder -leistungsmerkmale zuzugreifen und (j) ohne schriftliche Genehmigung durch Business Objects Dritten gegenüber Software-Benchmarkergebnisse offenzulegen. Wenn Sie vorhaben, eine Schnittstelle für die Software zu entwickeln und/oder zu testen bzw. die Software mit einer anderen Software zu verbinden, haben Sie Business Objects darüber in Kenntnis zu setzen. Business Objects kann Ihnen nach eigenem Ermessen die für die Kompatibilität zwischen der Software und anderer Software oder Produkte erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

 

8.        BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNGEN UND RECHTSANSPRÜCHE

 

(a)      Business Objects garantiert Ihnen hiermit, dass: (i) die Software über einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab Lieferung im wesentlichen mit der in der dazugehörigen Dokumentation enthaltenen, funktionalen Beschreibung übereinstimmen wird; und (ii) die physischen Datenträger (z.B. Disketten oder CD-ROM) und physische Dokumentation für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen frei von Material- und Herstellungsfehlern sind. Sämtliche stillschweigende Gewährleistungen bezüglich Software und Datenträger sind auf dreißig (30) Tage ab Lieferung beschränkt, sofern der Anspruch darauf gemäß Abschnitt 8 (c) unten nicht ausgeschlossen wird. Die vorstehenden Gewährleistungen schließen ausdrücklich sämtliche Mängel aus, die auf Unfall, Missbrauch, nicht autorisierte Reparaturen, Abänderungen, Erweiterungen oder falsche Anwendung zurückzuführen sind. Business Objects gibt keine Gewährleistung darüber ab, dass die Verwendung der Software ohne Beeinträchtigungen und fehlerfrei ablaufen wird. Die Bereitstellung zusätzlicher Kopien oder Revisionen/Aktualisierungen der Software, einschließlich der im Rahmen von Support-Leistungen bereitgestellten Versionen, wirken sich in keiner Weise auf den Gewährleistungszeitraum aus.

 

(b)      Ihr ausschließlicher Rechtsanspruch bei Verstoß gegen die vorstehende beschränkte Gewährleistung ist nach Wahl von Business Objects entweder: (i) Instandsetzung oder Austausch der Software durch ein oder mehrere Produkt(e), die der vorstehenden Gewährleistung entsprechen; oder (ii) Rückerstattung des für die Software gezahlten Preises und Auflösung dieser Lizenzvereinbarung hinsichtlich der die Voraussetzungen dieser Lizenzvereinbarung nicht erfüllenden Software-Kopien. Dieser Rechtsanspruch wird Ihnen von Business Objects nur dann gewährt, wenn Sie Business Objects innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Software von dem Verstoß gegen die vorstehende beschränkte Gewährleistung schriftlich in Kenntnis setzen.

 

(c)     MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICH IN ABSCHNITT 8 BESCHRIEBENEN GEWÄHRLEISTUNGEN UND SOWEIT ES DAS RECHT ZULÄSST, WERDEN DIE PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN "WIE GESEHEN" ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. BUSINESS OBJECTS UND SEINE ZULIEFERER ÜBERNEHMEN KEINE DARÜBER HINAUSGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG DER (I) MARKTTAUGLICHKEIT, (II) EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER (III) NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER. IN MANCHEN STAATEN ODER GERICHTSBARKEITEN IST DER AUSSCHLUSS VON STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULÄSSIG, SO DASS DAS VORSTEHENDE MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZUTRIFFT, UND SIE ABER UNTER UMSTÄNDEN ANDEREN RECHTSSPRECHUNGEN UNTERLIEGEN.

 

9.        HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG: SOWEIT ES DAS ANWENDBARE RECHT ZULÄSST, ÜBERNEHMEN BUSINESS OBJECTS, SEINE HÄNDLER ODER SEINE ZULIEFERER ODER ANGEGLIEDERTEN UNTERNEHMEN IHNEN ODER DRITTEN GEGENÜBER IN KEINEM FALL DIE HAFTUNG FÜR INDIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLLIGE, FOLGE- ODER  STRAFSCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF GEWINN- ODER EINNAHMEVERLUSTE, DATENVERLUSTE ODER –UNGENAUIGKEITEN NOCH KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE, UNGEACHTET DER RECHTSGRUNDLAGE DER HAFTUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT). DIES GILT AUCH DANN, WENN BUSINESS OBJECTS AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DIE GESAMTHAFTUNGSSUMME VON BUSINESS OBJECTS UND SEINEN ZULIEFERERN IHNEN GEGENÜBER FÜR TATSÄCHLICHE DIREKTE SCHÄDEN JEGLICHER ART BESCHRÄNKT SICH AUF DIE HÖHE DER PRODUKTLIZENZGEBÜHREN, DIE VON IHNEN FÜR DAS PRODUKT GEZAHLT WURDEN, ODER AUF DIE VON IHNEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN GEZAHLTEN GEBÜHREN, DIE DIE SCHÄDEN DIREKT VERURSACHT HABEN. DIESE EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN SELBST DANN, WENN DER MIT EINEM BESCHRÄNKTEN RECHTSANSPRUCH VERFOLGTE ZWECK NICHT ERFÜLLT WERDEN KONNTE. DIE VORSTEHENDE RISIKOVERTEILUNG ENTSPRICHT DER HÖHE DER GEBÜHREN, DIE IM RAHMEN DIESER LIZENZVEREINBARUNG VERANSCHLAGT WERDEN. In bestimmten Staaten/Gerichtsbarkeiten ist die Beschränkung bzw. der Ausschluss der Haftung für zufällig eingetretene oder Folgeschäden nicht zulässig, so dass die oben angeführte Einschränkung möglicherweise nicht auf Sie zutrifft.

 

10.     SUPPORT-LEISTUNGEN: Wenn Sie Support-Leistungen erworben haben, werden diese Produkt-Support-Leistungen für die Software von Business Objects in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Support-Leistungsbedingungen und ‑bestimmungen erbracht. Wenn Sie Support-Leistungen für die Software erwerben, sind Sie verpflichtet, für alle in Ihrem Besitz befindlichen Kopien der besagten Software Support-Leistungen zu erwerben.

 

11.     BEENDIGUNG: Diese Lizenzvereinbarung bleibt so lange in Kraft, bis sie beendet wird. Sie können diese Lizenzvereinbarung zu jedem beliebigen Zeitpunkt beenden, indem Sie Business Objects schriftlich darüber informieren und die folgenden Richtlinien zur Rückgabe bzw. Zerstörung einhalten. Die Lizenzgebühr wird Ihnen allerdings nur dann rückerstattet, wenn die Lizenzvereinbarung in Übereinstimmung mit Ziffer 8 beendet wird. Wenn Sie eine Evaluierungslizenz mit Zeitdeaktivierung für die Software bestellt haben, erlischt diese Lizenzvereinbarung automatisch nach Ablauf der Evaluierungsfrist. Sie erklären sich einverstanden, keinen Versuch zur Umgehung der zeitlichen Begrenzung zu unternehmen. Diese Lizenzvereinbarung kann seitens Business Objects unter den folgenden Umständen aufgelöst werden: Sie haben (i) die Lizenzgebühren und andere zum Bestellzeitpunkt festgelegten Gebühren nicht entrichtet oder (ii) die in der Lizenzvereinbarung angeführten Bedingungen nicht eingehalten und innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Inkenntnissetzung darüber keine Abhilfe gegen dieses Versäumnis geschaffen. Nach Auflösung der Lizenzvereinbarung erklären Sie sich mit Folgendem einverstanden: (i) die Verwendung der Software einschließlich der Verwendung und des Vertriebs sämtlicher angepasster Anwendungen, in denen die Software enthalten ist, unverzüglich einzustellen; sowie (ii) entweder die Software an Business Objects zurückzugeben oder sie zu zerstören und Business Objects schriftlich zu bestätigen, dass alle Kopien und kopierten Teile der Software zurückgegeben oder vollständig zerstört wurden und nicht mehr in Gebrauch sind. Die Abschnitte 5, 6, 8(c), 9, 11, 12, 13, 14 und 15 behalten auch nach Beendigung dieser Lizenzvereinbarung ihre Gültigkeit.

12.     ÜBERPRÜFUNG: Während der Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung und bis drei (3) Jahre nach deren Beendigung oder Ablauf ist Business Objects berechtigt, Bücher und Unterlagen nach angemessener Benachrichtigung und auf Kosten von Business Objects auf Einhaltung dieser Bestimmungen zu prüfen. Falls eine solche Prüfung ergibt, dass Sie Business Objects zu wenig bezahlt haben (mehr als fünf Prozent (5 %) der im Prüfungszeitraum fälligen Beträge) oder dass Sie wissentlich gegen eine wesentliche, hierin enthaltene Verpflichtung verstoßen haben, müssen Sie neben den anderen von Business Objects womöglich geforderten Ansprüchen Business Objects die Kosten der Prüfung rückerstatten oder begleichen.

 

13.     ALLGEMEINES: Falls nicht anderweitig durch US-amerikanische Bundesgesetze vorgesehen unterliegt diese Lizenzvereinbarung den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien, USA, und zwar ohne Verweis auf Gesetzeskollisionsbestimmungen oder auf die Konvention der Vereinten Nationen zu Verträgen für den Internationalen Warenverkauf von 1980 und sonstige dazu bestehenden Ergänzungen. Wenn eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung als ungültig erachtet wird, bleibt die Gültigkeit der verbleibenden Teile dieser Lizenzvereinbarung davon unbeeinträchtigt. Diese Lizenzvereinbarung stellt die gesamte zwischen Ihnen und Business Objects getroffene Vereinbarung dar und ersetzt alle früheren, schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen bezüglich des Gegenstandes dieser Lizenzvereinbarung. Diese Lizenzvereinbarung darf nicht abgeändert werden, es sei denn, die Abänderung erfolgt schriftlich und wurde von dazu ermächtigten Vertretern beider Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Wenn Sie die Software im Namen einer juristischen Person erwerben, geben Sie die Zusicherung und Garantie ab, dass Sie die gesetzliche Befähigung zur wirksamen Vertretung dieser juristischen Person für die Verpflichtung in bezug auf diese Lizenzvereinbarung besitzen. Diese Lizenzvereinbarung ersetzt alle Bestimmungen sämtlicher von Ihnen eingereichten Bestellungen und sonstiger Bestellbelege. Falls Sie und Business Objects eine wechselseitig vereinbarte Mastersoftware-Lizenzvereinbarung (nachstehend "MSLA") abgeschlossen und Sie die Software im Rahmen der MSLA erworben haben, unterliegt die Nutzung der Software durch Sie den Bedingungen der MSLA, und die Bedingungen der MSLA gelten vorrangig vor den Bedingungen dieser Vereinbarung. Der Produktname für die Software ist eine Marke oder eine eingetragene Marke von Business Objects. Falls Sie noch Fragen in Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung haben, wenden Sie sich an Ihr Business Objects-Verkaufsbüro oder einen autorisierten Händler vor Ort oder schreiben Sie an: Business Objects, Attn: Contracts Department, 3030 Orchard Parkway, San Jose, CA 95134, USA.

 

14.     EINSCHRÄNKUNG DER RECHTE DURCH DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (USA): Die Software ist gemäß Definition in 48 C.F.R. 2.101 (Okt. 1995) ein "kommerzieller Artikel", der aus "kommerzieller Computersoftware" und "kommerzieller Computersoftwaredokumentation" besteht, wie in 48 C.F.R. 12.212 (Sept. 1995) definiert. In Einklang mit 48 C.F.R. 12.212 und 48 C.F.R. 227.7202-1 bis 227.7202-4 (Juni 1995) (oder einer entsprechenden Bestimmung, etwa aus Ergänzungen der verschiedenen US-amerikanischen Regierungsbehörden, je nach Anwendbarkeit) erwerben alle Anwender, die Mitglieder der amerikanischen Regierung sind, die Software nur mit den hierin festgelegten Rechten. Hersteller: Business Objects, 3030 Orchard Parkway, San Jose, CA 95134, USA.

 

15.     EXPORTKONTROLLEN: Sie erkennen an, dass die Software aus den USA stammt. Sie verpflichten sich, alle für die Software geltenden internationalen und nationalen Gesetze einzuhalten, einschließlich der Exportrichtlinien der USA sowie aller von den USA oder anderen Regierungen ausgegebenen Beschränkungen für Endanwender, für den Endverbrauch sowie für Exportziele.

16.     AUFTRAGSBEDINGUNGEN: Bestellungen, die den Bestellvorschriften von Business Objects entsprechen, können von qualifizierten Unternehmen entgegengenommen werden. Alle auf Bestellungen vorgedruckten Bestimmungen sind hiermit nichtig. Zahlungen sind netto innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Lieferung erfolgt FOB Business Objects-Niederlassung. Business Objects lehnt hiermit jedwede Preisgarantie ab. Ihnen obliegt die Entrichtung aller anfallenden Umsatz-, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern, Steuern auf Güter und Dienste, aller anderweitig erhobenen Steuern, Ausfuhr- und Einfuhrabgaben, Zölle und ähnlicher Abgaben; hiervon ausgenommen sind Steuern, die auf den Reinertrag von Business Objects erhoben werden.

 

 

Geben Sie unten an, ob Sie die Bedingungen dieser Software-Lizenzvereinbarung akzeptieren bzw. nicht akzeptieren.